Betrieblichen Eingliederungsmanagement -BEM-

zeitschriften_120Schon seit 2004 sind gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX alle Arbeitgeber dazu verpflichtet ein sogenanntes Eingliederungsmanagement durchzuführen, wenn ein/e Mitarbeiter/in innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war.

Ziel dieser Regelung ist es, die Gesundheit aller zu erhalten und zu fördern, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und einer erneuten vorzubeugen, Fehlzeiten zu verringern, den Arbeitsplatz zu erhalten und die Fähigkeiten der Mitarbeitenden weiter zu nutzen.

Welche Schritte einzuleiten sind, wie die MAV eingebunden werden muss, wie die Dienstvereinbarung aussehen kann und welche Hilfen möglich sind, hat die Kirchenverwaltung in einem Paket zusammengestellt, das ihr in unserer Materialien unter Dienstvereinbarungen als zipdatei herunterladen könnt.

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