Mitarbeitervertretung

synode_120

Eigenes Mitarbeitervertretungsrecht seit 1971 – Kirchen regeln das Arbeitsrecht selbst

Im Bereich der Kirchen und ihrer Einrichtungen findet das staatliche Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht keine Anwendung. Auf der Grundlage des von der Verfassung garantierten Selbstbestimmungsrechtes, wonach die Kirchen ihre eigenen Angelegenheiten selbst regeln können, haben die evangelischen Kirchen ein eigenes Mitarbeitervertretungsrecht geschaffen. Das ist das von der Synode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 1971 (Neue Fassung von 1988) verabschiedete Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, kurz MAVG.EKHN.

Da das Mitarbeitervertretungsrecht als Regelung einer eigenen Angelegenheit des Kirchenrechts darstellt, unterliegen Streitigkeiten aus diesem Recht auch nicht der Zuständigkeit staatlicher Gerichte und die Kirchen können Angelegenheiten in diesem Bereich selbst regeln. Sie haben zu gerichtlichen Entscheidungen nach dem MAVG.EKHN die Schlichtungsstelle zu berufen. Die Schlichtungsstelle entscheidet nach §52 MAVG.EKHN über alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des MAVG.EKHN zwischen den Beteiligten ergeben.

Ebenso wie im Mitarbeitervertretungsbereich, hat die EKHN auch im Bereich der Arbeitsrechtssetzung einen eigenen Weg beschritten. Im Gegensatz zu den anderen Arbeitgebern die mit Gewerkschaften Tarifverträge aushandeln, gibt es in der EKHN den sogenannten 3. Weg der im Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) beschrieben ist. In der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) sitzen Vertreter der Arbeitgeber der verfassten Kirche und des Diakonischen Werkes mit Vertretern der Arbeitnehmer (z.Zt. ausschließlich Vertreter des Verbandes kirchlicher Arbeitnehmer=VKM) zusammen und beschließen das für die Kirche gültige Recht.