Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wegen einiger Anfragen hier der „Vermerk Mitglieder der MAV § 16 MAVG” vom Referat Personalrecht. Es geht hier ausdrücklich um die Rechte der MAV Mitglieder, z.B. Behinderungsverbot durch Arbeitgebende, aber schließlich auch um das Recht der Mitarbeitenden an Mitarbeiterversammlungen, in der Arbeitszeit bzw. in Ausnahmefällen als Mehrarbeit.